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Hinterlegung

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Vergütung

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Vergütung ist folgendes festzuhalten:

Grundsatz

Vergütung, wenn verabredet oder üblich

  • Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR 472 Abs. 2)

Abgrenzung

  • Die Unterscheidung zwischen kaufmännischer Lagerhaltung (entgeltlich) und der gefälligkeitsweisen (unentgeltlichen) Aufbewahrung folgt dem gleichen Prinzip wie Kredit (verzinslich) und nichtkaufmännischem Darlehen (ohne andere Abrede unverzinslich)

Vorbehalt des Auslagenersatzes

  • Der unentgeltlich Aufbewahrende kann sich indessen seine Auslagen und Verwendungen vom Hinterleger ersetzen lassen

Lagergeschäft

  • Entgeltlichkeit (OR 485 Abs. 1)
  • Abrede einer Hinterlegungsdauer
    • Überschreitung
      • Ausdehnung des Entgelts auf die Verlängerungszeit
    • Verkürzung
      • Aufwandersatz für allfällige Vorkehren auf die ursprüngliche längere Vertragszeit

Retentionsrecht

Grundsatz

  • Kaufmännisches Retentionsrecht des Lagerhalters für seine Forderungen, solange er im Warenbesitze ist oder mittels Warenpapier das Verfügungsrecht über die Ware hat (OR 485 Abs. 3)

Erläuterung

Gesetzestexte

Art. 472 Abs 2 OR

Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

Art. 485 Abs. 1 und 3 OR

IV. Anspruch des Lagerhalters

1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.

3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.

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