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Hinterlegung

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Haftung für Schaden

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus der hinterlegten Sache können dem Aufbewahrer Schäden entstehen:

Schäden

Verschmutzungen

  • lecke Behälter
  • undichte Säcke
  • uam

Vergiftungen

  • auslaufende Schadstoffe
  • aus dem Aufbewahrungsgegenstand entweichende Gase

Krankheiten und Seuchen

  • Tiere des Hinterlegers stecken die Tiere des Aufbewahrers oder anderer Hinterleger an
  • und weiteres mehr

Schadenersatz und Exkulpation

Grundsatz

  • Der Hinterleger ist dem Aufbewahrer grundsätzlich für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig (OR 473 Abs. 2)

Exkulpation

  • Der Hinterleger kann den Entlastungsbeweis führen und sich dadurch von seiner Ersatzpflicht befreien (OR 473 Abs. 2)

Exkulpationsgründe

  • Verschuldenslosigkeit
  • Voraussetzungen
    • Vollständige Information des Lagerhalters über die Eigenschaften der hinterlegten Sache
    • Aufklärung des Lagerhalters über die Gefahren der Lagersache
Art. 473 Abs. 2 OR

Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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