Der Aufbewahrer hat die Sache zu verwahren, d.h.
Verwahrung bei sich
- Ohne andere Ermächtigung keine Aufbewahrung bei einem Dritten
Vermutungsweise keine Gestattung einer Vermischung mit Gütern gleicher Art
Obhutspflicht des Aufbewahrers, mit den Zielen
Kontrollpflicht
- Je nach hinterlegtem Gegenstand und je nach den Umständen unterschiedlich
kein Abhandenkommen
- Vorkehren zur Vermeidung des Abhandenkommens der hinterlegten Sache
- Versicherungspflicht
keine Beschädigung
- Vorkehren zur Vermeidung einer Beschädigung der hinterlegten Sache
- Versicherungspflicht
- etc.
Obliegenheiten des Aufbewahrers
- Gewährung des Zutrittsrechts an den Hinterleger
Rückgaberecht des Aufbewahrers
Ziel
- Korrelat der Verwahrungspflicht