Einleitung
Es ist umstritten, ob den Aufbewahrer eine generelle Verpflichtung zur Versicherung der hinterlegten Sache besteht. Das Vorsichts- und Vorsorgeprinzip würde für eine Risikoübertragung durch Versicherung an einen Versicherer sprechen.
Allgemeine Hinterlegung (Depositum regulare)
Entscheidend bei der allgemeinen Hinterlegung, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht, sind:
- Vertragswille der Parteien
- Verkehrsanschauung (Verkehrsübung)
- Sonstige Umstände
Lagergeschäft
- Versicherungspflicht nur bei Erteilung eines „Auftrages“
- vgl. Verweisung in OR 483 Abs. 1 auf Kommissionsrecht (OR 426 Abs. 2)
- auch konkludente Vereinbarung einer Versicherungspflicht möglich
- angesichts der Ausbreitung des Versicherungs-Gedankens in der Schweiz Trend zur Annahme einer Versicherungspflicht
Weiterführende Informationen
- Risikomanagement | praeventionsberatung.ch