Für den Aufbewahrer gilt grundsätzlich ein Vermischungsverbot:
Grundsatz
- Kein Recht zur Vermengung und Vermischung (OR 484 Abs. 1)
Ausnahme
- Vermengungsrecht nur bei Zustimmung des Hinterlegers (OR 484 Abs. 1)
- Einlagerer kann nur gleiche Ware und Menge entsprechend seiner Einlieferung zurückverlangen (OR 484 Abs. 2)
- Keine Mitwirkung der anderen Hinterleger (OR 484 Abs. 3)
Art. 484 OR
III. Vermengung der Güter
1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.
3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.