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Hinterlegung

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Gebrauchsverbot

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Den Aufbewahrer trifft bei der allgemeinen Hinterlegung hinsichtlich der hinterlegten Sache ein grundsätzliches Gebrauchsverbot; es gilt aber das Prinzip: Kein Grundsatz ohne Ausnahme. Im Einzelnen:

Grundsatz

Ausnahme

Art. 474 OR

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs

1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

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