Der Lagerhalter hat zur Erhaltung der Lagersache das Tunliche beizutragen bzw. zuzulassen:
Aufbewahrungssorgfalt
- Sorgfaltsmassstab bei der Aufbewahrung wie ein Kommissionär (OR 483 Abs. 1)
Mitteilung bei Veränderungen der Sache
- Mitteilungspflicht des Aufbewahrers bei Warenveränderungen und Eintritt einer Massnahmen-Notwendigkeit (OR 483 Abs. 2)
Zutrittsrecht des Hinterlegers (OR 483 Abs. 3)
- zur Besichtigung
- zur Probenentnahme
- zur Vornahme nötiger Erhaltungsmassnahmen
Art. 483 OR
II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters
1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.
2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.
3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.