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Hinterlegung

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Erhaltungsmassnahmen

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Lagerhalter hat zur Erhaltung der Lagersache das Tunliche beizutragen bzw. zuzulassen:

Aufbewahrungssorgfalt

  • Sorgfaltsmassstab bei der Aufbewahrung wie ein Kommissionär (OR 483 Abs. 1)

Mitteilung bei Veränderungen der Sache

  • Mitteilungspflicht des Aufbewahrers bei Warenveränderungen und Eintritt einer Massnahmen-Notwendigkeit (OR 483 Abs. 2)

Zutrittsrecht des Hinterlegers (OR 483 Abs. 3)

  • zur Besichtigung
  • zur Probenentnahme
  • zur Vornahme nötiger Erhaltungsmassnahmen
Art. 483 OR

II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters

1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.

3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.

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