Der Aufbewahrer ist zur Loyalität gegenüber dem Hinterleger verpflichtet:
Drittansprache
- Eigentumsansprache an der hinterlegten Sache durch einen Dritten
- Aufbewahrer bleibt zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet
- Voraussetzungen
- Kein gerichtlicher Beschlag auf die hinterlegte Sache
- Keine Eigentumsklage gegen den Aufbewahrer
- Voraussetzungen
- Vgl. OR 479 Abs. 1
- Aufbewahrer bleibt zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet
Benachrichtigungspflicht
- Der Aufbewahrer hat den Hinterleger über eine Drittansprache, Beschlaglegung und Eigentumsklage etc. sofort zu benachrichtigen (OR 479 Abs. 2).
Art. 479 OR
4. Eigentumsansprüche Dritter
1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.
2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.