Ohne Anspruch auf Vollständigkeit motivieren den Hinterleger folgende Überlegungen, seine Sache(n) einem Dritten zur Aufbewahrung zu übergeben:
- Keine eigene Aufbewahrungsmöglichkeit
- Eignung des Dritten zur Aufbewahrung
- o.ä.
Rechtliche Informationen zu Hinterlegung in der Schweiz