Die Sicherungshinterlegung charakterisiert sich durch folgende Punkte:
Begriff
- Mit der Sicherheitshinterlegung erfolgt eine(Wert-)Gegenstand-Übergabe zur Aufbewahrung zwecks Sicherung der Gläubigerforderung, verbunden mit der Weisung, bei Nichterfüllung den hinterlegten Gegenstand dem Gläubiger herauszugeben oder ihn zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu halten
Rechtsgrundlage
- ZGB 884 in Analogie
Gegenstand
- Kombination von Pfandrecht mit einem Hinterlegungsvertrag
- Sicherungsfunktion
- Verwertungsrecht
Parteien
- Hinterleger (Deponent)
- Aufbewahrer (Depositar)
- Gläubiger (Begünstigter)
Vertragsinhalt
- Gegenstand-Hinterlage gegen Lagergebühr
Spezielles
- Fälligkeit der Pfandforderung als Voraussetzung für die Geltendmachung des Verwertungsrechts
- Anwendung der Betreibung auf Pfandverwertung
Art. 884 OR
A. Faustpfand
I. Bestellung
1. Besitz des Gläubigers
1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.