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Hinterlegung

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Lagergeschäft

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Lagergeschäft ist die kaufmännisch-gewerbliche Aufbewahrung fremder Sachen, also die handelsrechtliche Variante der Hinterlegung.

Das Lagergeschäft bestimmt sich durch folgende Parameter:

Begriff

  • Verwahrung von Waren, dauernd (Einlagerung) oder zur transportbedingten Zwischenlagerung

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Kaufmännische Aufbewahrung
  • Entgeltlichkeit als Regelfall (OR 485 Abs. 1)
  • Sonderregeln des Lagergeschäfts
    • Vermengungs- und Vermischungsrecht bei vertretbaren Gütern (Gattungsware), mit Einwilligung des Hinterlegers (OR 484 Abs. 1 und 2)
    • Lagerhalter-Haftung nach den Regeln zum Kommissionsvertrag (OR 425 ff.)
    • Ausstellung von Warenpapieren
      • Warenpapiere auf Herausgabe eingelagerter Güter (OR 482 und OR 486)
        • mit Behördenbewilligung
        • als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere
    • Beschränkte Rückgabemöglichkeit (OR 486 Abs. 1)
      • Vgl. hiezu
        • Beendigung

Parteien

  • Lagerhalter
  • Hinterleger

Vertragsinhalt

  • Professionelle Lagerung von Gattungswaren und Speziesgegenständen

Spezielles

  • Verweisung auf Kommissionsrecht (OR 483 Abs. 1)
  • Bei Logistikverträgen ist die Lagerung meistens Teil eines Gesamtangebotes (Kommissionierung, Verpackung und Auslieferung an die Kunden des „Hinterlegers“
  • Für bestimmte Produkte sind spezielle Lagereinrichtungen notwendig:
    • Brenn- und Treibstoffe > Tanklager
    • Getreide und andere Schüttgüter > Siloanlagen
    • Lebensmittel > Tiefkühllager
    • Zu kommissionierende Ware > meistens ein automatisiertes Hochregallager
    • Wertpapiere > Sicherheitsschutz (Diebstahl- und Brandschutz)
    • etc.

Gesetzestexte

Art. 482 OR

C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren

1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

Art. 483 OR

II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters

1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.

3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungsmassregeln zu gestatten.

Art. 484 OR

III. Vermengung der Güter

1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.

3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.

Art. 485 OR

IV. Anspruch des Lagerhalters

1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Aufbewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.

2 Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der vollständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen.

3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Retentionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.

Art. 486 OR

V. Rückgabe der Güter

1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurückzugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rückgabe berechtigt wäre.

2 Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.

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