Ist der Banksafe ein Hort von Deliktsgut, droht die Beschlagnahme durch die Strafuntersuchungsbehörden:
Beschlagnahme
Strafrechtliche Beschlagnahme verfolgt drei Zwecke
- Beweissicherung / Sachverhaltsermittlung
- Einziehung des Deliktgutes
- Einziehung des freien Vermögens und der Sicherung bestimmter Forderungen, die durch die strafbare Handlung gegenüber dem Angeschuldigten begründet wurde
Zuständigkeit
- Strafuntersuchungsbehörde am Schrankfachort, ggf. im Rechtshilfeverfahren
- Voraussetzungen für eine Schrankfachinhalts-Beschlagnahme
- Behördenermessen
- Prinzip der Verhältnismässigkeit
- Individuelle Freiheit des Angeschuldigten durch die Untersuchungshandlung nicht in übermässigem Mass betroffen
- Für Dritte als Schrankfachinhaber gilt das Gleiche
- Vollzug in Verhältnismässigkeit
- Sachzusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Delikt und dem zu beschlagnahmenden Schrankfachinhalt
Vollzug
- in zwei Varianten
- Verfügungssperre
- Hausdurchsuchung
- Orientierung des Schrankfachmieters
- Mitwirkung des Angeschuldigten (und der Bank) oder
- Gewaltsame Öffnung des Schrankfaches
- Zweckmässige Beurteilung des Vorgehens im individuell konkreten Einzelfall
Stellung der Bank
- Die Bank kann sich ihrer Auskunftspflicht im strafrechtlichen Verfahren nicht aufgrund des Bankgeheimnisses entschlagen
- Recht der Bank auf eine Rechtsmittelergreifung gegen
- Verfügungssperre
- Hausdurchsuchungsbefehl