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Hinterlegung

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Strafrecht

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist der Banksafe ein Hort von Deliktsgut, droht die Beschlagnahme durch die Strafuntersuchungsbehörden:

Beschlagnahme

Strafrechtliche Beschlagnahme verfolgt drei Zwecke

  • Beweissicherung / Sachverhaltsermittlung
  • Einziehung des Deliktgutes
  • Einziehung des freien Vermögens und der Sicherung bestimmter Forderungen, die durch die strafbare Handlung gegenüber dem Angeschuldigten begründet wurde

Zuständigkeit

  • Strafuntersuchungsbehörde am Schrankfachort, ggf. im Rechtshilfeverfahren
  • Voraussetzungen für eine Schrankfachinhalts-Beschlagnahme
    • Behördenermessen
    • Prinzip der Verhältnismässigkeit
      • Individuelle Freiheit des Angeschuldigten durch die Untersuchungshandlung nicht in übermässigem Mass betroffen
      • Für Dritte als Schrankfachinhaber gilt das Gleiche
      • Vollzug in Verhältnismässigkeit
      • Sachzusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Delikt und dem zu beschlagnahmenden Schrankfachinhalt

Vollzug

  • in zwei Varianten
    • Verfügungssperre
    • Hausdurchsuchung
      • Orientierung des Schrankfachmieters
      • Mitwirkung des Angeschuldigten (und der Bank) oder
      • Gewaltsame Öffnung des Schrankfaches
  • Zweckmässige Beurteilung des Vorgehens im individuell konkreten Einzelfall

Stellung der Bank

  • Die Bank kann sich ihrer Auskunftspflicht im strafrechtlichen Verfahren nicht aufgrund des Bankgeheimnisses entschlagen
  • Recht der Bank auf eine Rechtsmittelergreifung gegen
    • Verfügungssperre
    • Hausdurchsuchungsbefehl

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