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Hinterlegung

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Pfändung

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Pfändungsverfahren sieht mit Bezug auf das Schrankfach keine Auskunftsbeschränkung vor:

Pfändungsverfahren

  • =         Einzelexekutionsverfahren
  • Befriedigung eines Gläubiger durch die Pfändung von schuldnerischen Vermögens soweit notwendig

Pfändungszweck

  • Beschlaglegung auf Schrankfachinhalt zur Befriedigung eines betreibenden Gläubigers

Pfändungsumfang

  • Der Pfändungsumfang orientiert sich an der Höhe der Betreibungsforderung und am Umfang der Betreibungs- bzw. Vollzugskosten

Auskunftspflicht des Schrankfachkunden

  • Der Schrankfachkunde hat als Schuldner gemäss SchKG 91 bei Straffolge an der Pfändung des Schrankfachinhalts mitzuwirken oder sich hiefür vertreten zu lassen
  • Entscheid des Pfändungsbeamten, ob Schrankfachinhalt zur genügenden Pfändung notwendig ist
    • Schätzung, ggf. durch Fachmann
    • Mitnahme zur amtlichen Verwahrung oder Verbleib im Schrankfach unter Verfügungsverbot
  • Je nach Gegenstand, der im Schrankfach aufbewahrt wurde, kann eine Kompetenzgut-Qualität und damit eine Unpfändbarkeit gegeben sein

Auskunftspflicht der Bank

  • Auskunftspflicht der Bank und von Dritten im Pfändungsverfahren

Auskunftsverweigerung der Bank

  • Strafandrohung nach StGB 292 bei Auskunftsverweigerung der Bank

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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