LAWINFO

Hinterlegung

QR Code

Erbrecht

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die dem Erblasser als Schrankfachmieter zustehenden Rechte gehen mit seinem Tode auf seine Rechtsnachfolger (Erben) über, und zwar nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge:

Auskunftsrecht der Erben

Grundsätzliches Auskunftsinteresse

    • Auskunftsinteresse und –recht der Erben unbestritten (vgl. u.a. BGE 89 II 93)

Auskunftslegitimation

  • Auskunftsberechtigt sind angesichts des universalsukzessorischen Übergangs des Auskunftsrechts
    • Pflichtteilserben
    • eingesetzte Erben
    • Erben, deren Pflichtteilsrechte verletzt worden sein könnten oder verletzt worden sind

Auskunftspflicht der Bank

  • kraft Auslieferungs- und Informationspflicht der beauftragten Bank (vgl. OR 400)

Auskunftsumfang

  • Bank kann Auskunft geben, ob der Erblasser einen Banksafe gemietet hatte und wer Zutritt nahm
  • Infolge der aus Sicherheitsgründen bloss rudimentären Prüfung der eingelegten Gegenstände kann die Bank zum genauen Schrankfachinhalt meistens keine Auskunft geben

Auskunftsrecht der Vermächtnisnehmer

  • Der Vermächtnisnehmer erhält nicht einen dinglichen, sondern nur einen obligatorischen Anspruch, gegenüber den Erben des Erblassers
  • Sein allf. Auskunftsrecht in einer Banksafe-Sache kann sich demgemäss nur gegen die Erben und nicht direkt gegen die Bank richten, sofern und soweit er Anspruch einen oder mehrere im Schrankfach liegende Gegenstände hat

Auskunftsrecht des Erbschaftsverwalters und Erbenvertreters

  • Kraft behördlicher Einsetzung im Namen und auf Rechnung aller Erben agieren
  • Im Rahmen ihrer Funktion haben die beiden Anspruch auf Zutritt zum Schrankfach und Verfügung über den Schrankfachinhalt
  • Gegenüber der Bank haben die beiden Funktionäre weder mehr noch weniger Rechte als jeder Erbe
  • Vgl. Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter

Auskunftsrecht des Willensvollstreckers

Ernennung

  • Der Willensvollstrecker wird kraft Verfügung von Todes wegen vom Erblasser berufen (ZGB 517)

Berufung des Willensvollstreckers

  • für Generalexekution (Generalexekutionstestamentsvollstrecker)
  • für Spezialliquidation (durch blosse Bezeichnung der Testamentsvollstrecker-Personalien)

Funktion

  • Generalexekutionswillensvollstrecker hat die gleiche Stellung wie ein Erbschaftsverwalter
  • Beim Spezialliquidationswillensvollstrecker ist entscheidend, ob sich seine Rechtsstellung auf den (ganzen) Schrankfachinhalt bezieht und, was sich im Banksafe befindet (ein Problem, wenn die Bank nicht weiss, was sich im Schrankfach befindet)

Auskunftsrecht der Inventarbehörden

Sicherungsinventar

Öffentliches Inventar

  • Zutrittsrecht zum Banksafe für die Abklärung der erblasserischen Vermögenslage
  • Vgl. Auskunftspflicht

Amtliche Liquidation

  • Zutrittsrecht zum Banksafe für die Abklärung der erblasserischen Vermögenslage
  • Vgl. Amtliche Liquidation 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.