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Hinterlegung

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Banksafe-Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Schrankfachverhältnis (Banksafeverhältnis) ist abzugrenzen von:

Bankdepotgeschäft

Allgemeines

  • Die (sichere) Verwahrung ist den nachgenannten Geschäften gemeinsam
  • Unterschiedlich ist – wie aufzuzeigen sein wird – die Art und Weise der Verwahrung

Offenes Depotgeschäft

  • =   unverschlossene Übergabe von Wertsachen (Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle uam), damit die Bank diese in Verwahrung und zur Verwaltung übernimmt
  • Meist ist die Verwaltung wichtiger als die Verwahrung

Verschlossenes Depotgeschäft

  • =         verschlossene oder versiegelte Übergabe von Gegenständen in einem Behältnis, welches die Bank sicher aufzubewahren hat
    • =           Reguläres Depot im Sinne von OR 472 Abs. 1
  • Die Restitutionspflicht steht im Zentrum des Kundeninteresses
    • Bank hat Recht, aus Sicherheitsgründen sich in beschränktem Umfang vom Behältnisinhalt Kenntnis zu verschaffen

Sammelverwahrung

  • =         Besondere Art des Bankdepotgeschäfts und zwar eine Unterart des offenen Depots (Ermächtigung der Banken, die Werte der Gattung nach nicht nach für jeden Deponenten gesondert aufzubewahren)
  • Verzicht des Bankkunden, genau die eingelieferten Wertgegenstände zurückzuhalten
  • Vgl. hiezu auch Sammelverwahrung

Depositengeschäft

  • =         Annahme fremder Gelder
    • =         Passivgeschäft der Banken, d.h. Entgegennahme von Publikumsgeld)
    • nur begriffsbedingte vermeintliche Nähe zum Schrankfach- und Depotgeschäft

Nachttresor

  • =         Dienstleistung der Banken zur Entgegennahme von Wertgegenständen mittels Nachtautomat ausserhalb der Banköffnungszeiten

Schrankfachgeschäft

  • =   Bank überlässt einem oder mehreren Kunden ein Schrankfach gegen Entgelt zum Gebrauch

» Weiterführende Informationen unter Schrankfach-Begriff

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