Veranlasst ein Gläubiger des Schrankfachmieters zur Sicherung seiner Ansprüche die Arrest-Beschlagnahme von schuldnerischen Vermögenswerten, kann auch der Schrankfachinhalt einbezogen werden:
Arrestgegenstand
- Bezeichnung der Arrestgegenstände = Schrankfachinhalt (Sammelbezeichnungen zulässig)
Örtliche Zuständigkeit
- Zuständige Behörde am Schrankfachort
Arrestnotifikation an die Bank
- = Untersagung jeder Verfügung über den Schrankfachinhalt
- Sämtliche Gegenstände, die sich zur Zeit der Arrestnotifikation im Schrankfach befinden
Auskunftspflicht und Auskunftsverweigerung der Bank
- Meistens verweigert die Bank im Arrestverfahren die Auskunft (sie hat nur einen Schlüssel und kennt den Schrankfachinhalt nicht), gibt aber dem Schrankfachkunden den Zutritt zum Schrankfach nicht mehr
- Die Bank will sich nicht dem Vorwurf der Gehilfenschaft aussetzen
- In der Regel ist die Arrestnotifikation mit der strafbewehrten Aufforderung von StGB 292 verbunden
Geltendmachung Drittrechte am Schrankfachinhalt
- Es ist denkbar, dass ein Dritter am Schrankfachinhalt Eigentum oder ein Pfandrecht geltend macht, so ist dies gegebenenfalls dem verarrestierenden Betreibungsamt mitzuteilen
- Ob und inwieweit die Anmeldung von Drittrechten ein Widerspruchsverfahren (SchKG 107) einzuleiten ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden