Der Aufbewahrer haftet für korrekte Aufbewahrung nach folgenden Kautelen:
- Verlust der aufbewahrten Sache oder Schäden an der Aufbewahrungssache
- Gebrauch der hinterlegten Sache ohne Erlaubnis (OR 474 Abs. 1)
- Vergütungsverpflichtung (OR 474 Abs. 2, 1. Satzteil)
- Zufallshaftung (OR 474 Abs. 2, 2. Satzteil)
- Solidarhaftung mehrerer Aufbewahrer (OR 478)
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Art. 474 OR
III. Pflichten des Aufbewahrers
1. Verbot des Gebrauchs
1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.
2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
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Art. 478 OR
3. Haftung mehrerer Aufbewahrer
Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.
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Weiterführende Informationen
- Unerlaubte Handlung | unerlaubte-handlung.ch