Der Aufbewahrer haftet für korrekte Aufbewahrung nach folgenden Kautelen:
- Verlust der aufbewahrten Sache oder Schäden an der Aufbewahrungssache
- Gebrauch der hinterlegten Sache ohne Erlaubnis (OR 474 Abs. 1)
- Vergütungsverpflichtung (OR 474 Abs. 2, 1. Satzteil)
- Zufallshaftung (OR 474 Abs. 2, 2. Satzteil)
- Solidarhaftung mehrerer Aufbewahrer (OR 478)
Art. 474 OR
III. Pflichten des Aufbewahrers
1. Verbot des Gebrauchs
1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.
2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
Art. 478 OR
3. Haftung mehrerer Aufbewahrer
Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.