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Hinterlegung

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Sicherungshinterlegung

Rechtsgebiet:
Hinterlegung
Stichworte:
Aufbewahrung, Hinterlegung, Lagerhaltung, Lagerung, Sicherheit, Verwahrung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Sicherungshinterlegung charakterisiert sich durch folgende Punkte:

Begriff

  • Mit der Sicherheitshinterlegung erfolgt eine(Wert-)Gegenstand-Übergabe zur Aufbewahrung zwecks Sicherung der Gläubigerforderung, verbunden mit der Weisung, bei Nichterfüllung den hinterlegten Gegenstand dem Gläubiger herauszugeben oder ihn zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu halten

Rechtsgrundlage

Gegenstand

  • Kombination von Pfandrecht mit einem Hinterlegungsvertrag
    • Sicherungsfunktion
    • Verwertungsrecht

Parteien

  • Hinterleger (Deponent)
  • Aufbewahrer (Depositar)
  • Gläubiger (Begünstigter)

Vertragsinhalt

  • Gegenstand-Hinterlage gegen Lagergebühr

Spezielles

  • Fälligkeit der Pfandforderung als Voraussetzung für die Geltendmachung des Verwertungsrechts
  • Anwendung der Betreibung auf Pfandverwertung
Art. 884 OR

A. Faustpfand

I. Bestellung

1. Besitz des Gläubigers

1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.

2 Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.

3 Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.

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